1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BAERTIG GmbH (im Folgenden „BAERTIG“) mit dem Kunden. Vertragsgegenstand ist der Kauf und die Lieferung von BAERTIG an den Kunden sein. Einbau, Verlegung und Montage der Vertragsgegenstände sind nicht Vertragsbestandteil und nicht vom Preis umfasst.
1.2 Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.3 Für den Fall, dass BAERTIG eine anwendungstechnische Beratung erbringt und soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, ist diese lediglich unverbindlich.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von BAERTIG in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber BAERTIG abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.6 Werktag meint Montag bis Samstag.
2.1 Alle Angebote von BAERTIG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn BAERTIG diesen mindestens in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigt. Angebotsbestandteile wie Zeichnungen, Beschreibungen und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn BAERTIG die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
3.1 Der Kunde ist stets verpflichtet, die Eignung einschließlich des beabsichtigten Verwendungszweckes und der beabsichtigten Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände eigenständig zu prüfen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, BAERTIG vor Erstellung des Angebots vollständig über örtliche Verhältnisse und vorhandene Besonderheiten zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde garantiert, dass die Unterlagen vollständig und korrekt sind. Sofern und soweit dem Kunden weitere Pflichten (insbesondere Information, Übergabe weiterer Unterlagen) auferlegt werden, werden diese spätestens in der Auftragsbestätigung aufgenommen.
BAERTIG ist jederzeit berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung einzusetzen.
5.1 Die Preise der Vertragsgegenstände verstehen sich in EURO ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
5.2 Die Parteien vereinbaren den Preis im Rahmen von Angebot und Auftragsbestätigung.
5.3 Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist BAERTIG nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von BAERTIG nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweises ausgeglichen werden. BAERTIG wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen von BAERTIG nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht BAERTIG das Recht zur Preisanpassung erstmalig vier (4) Monate nach Vertragsschluss zu. Die Preisanpassung kündigt BAERTIG mindestens zwei (2) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen der von BAERTIG angekündigten Preisanpassung in Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart. Widerspricht der Kunde, so steht BAERTIG ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, das BAERTIG innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem (1) Monat in Textform geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von BAERTIG in der Mitteilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. Eine von BAERTIG im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Etwaige sonstige ordentliche oder außerordentliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
6.1 Der vereinbarte Preis und die Preise für Nebenleistungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2 BAERTIG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. BAERTIG ist nicht verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 7 dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6.3 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist BAERTIG jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAERTIG spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis resultiert wie die Forderung von BAERTIG.
6.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit die jeweilige Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis resultiert wie die Forderung von BAERTIG.
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Vertragsgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). BAERTIG ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2 Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn BAERTIG dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und Lieferfristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7.3 BAERTIG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, BAERTIG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.4 Der Kunde kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist BAERTIG auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BAERTIG bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.5 Gerät BAERTIG mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so richtet sich die Haftung von BAERTIG auf Schadensersatz nach Ziffer 12 dieser AVB. Der von BAERTIG zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Preises.
7.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist BAERTIG berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder wahlweise an einem anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu üblichen Lagerkosten zu lagern. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere die tatsächlich anfallenden Kosten. Der Kunde hat BAERTIG rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die Vertragsgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von BAERTIG bleiben hiervon unberührt.
8.1 In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene von BAERTIG unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswesen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei BAERTIG als auch bei Lieferanten von BAERTIG, die BAERTIG ohne weiteres Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist BAERTIG für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit wie möglich, zu beschränken. BAERTIG und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei (3) Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
8.2 Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat BAERTIG eine Nichtlieferung bzw. eine verspätete Lieferung gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, sofern BAERTIG mit der gebotenen Sorgfalt mit Zulieferern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse BAERTIG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer ist, ist BAERTIG zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt BAERTIG dem Kunden, sobald als möglich, mit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber BAERTIG den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
9.1 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Kunde, die Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
9.2 Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann BAERTIG von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 7.6 dieser AVB gilt entsprechend. Verlangt BAERTIG Schadensersatz, so beträgt dieser im Fall der unberechtigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG einen höheren Schaden oder der Kunde das Nichtvorliegen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachweist.
10.1 BAERTIG behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller BAERTIG aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
10.2 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um BAERTIG unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die Mitwirkung von BAERTIG notwendig sein, wird der Kunde dies BAERTIG unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde BAERTIG über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weitreichenden Schutz des Eigentums von BAERTIG von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von BAERTIG in gleich wirksamer oder in sonstiger Weise wirksam schützt, wenn nach der Rechtsordnung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.
11.1 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten - insbesondere sofern es sich bei den Vertragsgegenständen um Naturmaterialen handelt - und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind. Die gelieferten Vertragsgegenstände können im Aussehen von den in einem Showroom von BAERTIG ausgestellten Mustern abweichen. Abweichungen im Aussehen der Vertragsgegenstände sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens BAERTIG bleiben vorbehalten, sofern die Vertragsgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit BAERTIG zur Bezeichnung der Bestellung oder der Vertragsgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
11.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 12 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12.1 BAERTIG haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Mängeln, die BAERTIG arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.
12.2 Ebenso haftet BAERTIG unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
12.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet BAERTIG nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
12.4 Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BAERTIG.
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes.
13.2 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 12.2 dieser AVB.
13.3 Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Unberührt bleibt auch die § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
13.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt das vertraglich Vereinbarte, § 444 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.5 Schadenersatzansprüche des Kunden aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.6 Unberührt bleibt zudem § 445 b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).
BAERTIG verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://baertig-design.de/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
15.2 Für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von BAERTIG.
15.3 Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BAERTIG GmbH (im Folgenden „BAERTIG“) mit dem Kunden. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von BAERTIG an den Kunden. Einbau, Verlegung und Montage der Vertragsgegenstände sind nicht Vertragsbestandteil und nicht vom Preis umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
1.2 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BAERTIG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch BAERTIG bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.3 Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.4 Für den Fall, dass BAERTIG eine anwendungstechnische Beratung erbringt und soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, ist diese lediglich unverbindlich.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von BAERTIG in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber BAERTIG abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7 Werktag meint Montag bis Samstag ausschließlich der gesetzlichen Feiertage des Freistaats Bayern.
2.1 Alle Angebote von BAERTIG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn BAERTIG diesen mindestens in Textform (z.B. E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigt. Angebotsbestandteile wie Zeichnungen, Beschreibungen und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.1 Der Kunde ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn BAERTIG die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.2 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von BAERTIG.
3.1 Der Kunde ist stets verpflichtet, die Eignung einschließlich des beabsichtigten Verwendungszweckes und der beabsichtigten Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände eigenständig zu prüfen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, BAERTIG vor Erstellung des Angebots vollständig über örtliche Verhältnisse und vorhandene Besonderheiten zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde garantiert, dass die Unterlagen vollständig und korrekt sind. Sofern und soweit dem Kunden weitere Pflichten (insbesondere Information, Übergabe weiterer Unterlagen) auferlegt werden, werden diese spätestens in der Auftragsbestätigung aufgenommen.
BAERTIG ist jederzeit berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung einzusetzen.
5.1 Die Preise der Vertragsgegenstände verstehen sich in EURO ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstigen mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
5.2 Die Parteien vereinbaren den Preis im Rahmen von Angebot und Auftragsbestätigung.
5.3 Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist BAERTIG nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von BAERTIG nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. BAERTIG wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen von BAERTIG nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht BAERTIG das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs (6) Wochen nach Vertragsschluss zu. Die Preisanpassung kündigt BAERTIG mindestens zwei (2) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen der von BAERTIG angekündigten Preisanpassung in Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart.
Widerspricht der Kunde, so steht BAERTIG ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, das BAERTIG innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem (1) Monat in Textform geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von BAERTIG in der Mitteilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. Eine von BAERTIG im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Etwaige sonstige ordentliche oder außerordentliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
6.1 Der vereinbarte Preis und die Preise für Nebenleistungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2 BAERTIG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. BAERTIG ist nicht verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen bzw. eine Bestellung beim Vorlieferanten aufzugeben. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 7 dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6.3 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist BAERTIG jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAERTIG spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist BAERTIG berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Zudem stellt BAERTIG für jede erforderliche Mahnung aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden Kosten in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung. Wird ein von BAERTIG erfüllungshalber angenommener Scheck nicht eingelöst oder wird im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren eine von BAERTIG nach dem Vertrag zustehende Forderung nicht bedient oder infolge eines Widerspruchs zurückgebucht, ist BAERTIG berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 15,00 sowie die angefallenen Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Die vorgenannten Pauschalen gemäß Ziffer 6.4 Satz 2 und 3 dieser AVB sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG höhere Kosten oder der Kunde das Nichtvorliegen oder niedrigere Kosten nachweist. Ein ggf. zusätzlicher Schadensersatzanspruch von BAERTIG ist anzusetzen, wenn BAERTIG einen höheren Schaden nachweist.
6.5 Gegen Ansprüche von BAERTIG kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Vertragsgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). BAERTIG ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2 Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn BAERTIG dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und Lieferfristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7.3 BAERTIG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, BAERTIG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.4 Der Kunde kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist BAERTIG auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BAERTIG bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.5 Gerät BAERTIG mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so richtet sich die Haftung von BAERTIG auf Schadensersatz nach Ziffer 12 dieser AVB. Der von BAERTIG zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Preises.
7.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist BAERTIG berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder wahlweise an einem anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu üblichen Lagerkosten zu lagern. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere die anfallenden Kosten. Der Kunde hat BAERTIG rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die Vertragsgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von BAERTIG bleiben hiervon unberührt.
8.1 In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene von BAERTIG unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z. B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei BAERTIG als auch bei Lieferanten von BAERTIG, die BAERTIG ohne weiteres Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist BAERTIG für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit wie möglich, zu beschränken. BAERTIG und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei (3) Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
8.2 Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat BAERTIG eine Nichtlieferung bzw. eine verspätete Lieferung gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, sofern BAERTIG mit der gebotenen Sorgfalt mit Zulieferern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse BAERTIG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer ist, ist BAERTIG zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt BAERTIG dem Kunden sobald als möglich mit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber BAERTIG den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
9.1 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Kunde, die Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
9.2 Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann BAERTIG von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 7.6 dieser AVB gilt entsprechend. Verlangt BAERTIG Schadensersatz, so beträgt dieser im Fall der unberechtigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG einen höheren Schaden oder der Kunde das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
10.1 BAERTIG behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller BAERTIG aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
10.2 Sofern und soweit eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden stattfindet, gilt das Folgende:
10.2.1 Der Kunde ist zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für BAERTIG als Hersteller. Soweit dadurch Eigentum von BAERTIG untergeht, überträgt der Kunde BAERTIG schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Ziffer 10.1 dieser AVB das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Stoffen oder Waren anderer Eigentümer erwirbt BAERTIG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung oder Leistung von BAERTIG zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für BAERTIG zu verwahren.
10.2.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes von BAERTIG oder des aus der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und Sicherheitsleistungen sind unzulässig. Der Kunde tritt BAERTIG schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an BAERTIG ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 10.1 dieser AVB.
10.2.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an BAERTIG abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BAERTIG im Namen von BAERTIG einzuziehen.
10.3 Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und hat BAERTIG den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
10.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand in keinem Fall weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde BAERTIG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
10.5 BAERTIG wird die Sicherheit in jedem Fall auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
10.6 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um BAERTIG unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die Mitwirkung von BAERTIG notwendig sein, wird der Kunde dies BAERTIG unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde BAERTIG über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weitreichenden Schutz des Eigentums von BAERTIG von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von BAERTIG in gleich wirksamer oder in sonstiger Weise wirksam schützt, wenn nach der Rechtsordnung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.
11.1 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten - insbesondere sofern es sich bei den Vertragsgegenständen um Naturmaterialen handelt - und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind. Die gelieferten Vertragsgegenstände können im Aussehen von den in einem Showroom von BAERTIG ausgestellten Mustern abweichen. Abweichungen im Aussehen der Vertragsgegenstände sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens BAERTIG bleiben vorbehalten, sofern die Vertragsgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit BAERTIG zur Bezeichnung der Bestellung oder der Vertragsgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
11.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist BAERTIG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.3 Soweit die gelieferten Vertragsgegenstände einen Mangel aufweisen, kann BAERTIG nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. BAERTIG ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.
11.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 12 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12.1 BAERTIG haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Mängeln, die BAERTIG arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.
12.2 Ebenso haftet BAERTIG unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
12.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet BAERTIG nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für BAERTIG in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch im vorstehenden Sinn.
12.4 Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BAERTIG.
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes.
13.2 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 12.2 dieser AVB.
13.3 Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Unberührt bleibt auch § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
13.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt das vertraglich Vereinbarte, § 444 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.5 Schadenersatzansprüche des Kunden aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.6 Unberührt bleibt zudem § 445 b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).
BAERTIG ist nicht verpflichtet, Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes zurückzunehmen. Davon ausgenommen ist die Rücknahme von Euro-Paletten.
BAERTIG verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://baertig-design.de/datenschutz , die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein zwingender gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von BAERTIG. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. BAERTIG ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
16.3 Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.